Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe: Neuregelungen zum 01.01.2024
 

Ab dem 01.01.2024 gelten neue Regelungen zur Berechnung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe. Diese betrifft Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Mindestanzahl an Pflichtarbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen.

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Gemäß dem Sozialgesetzbuch IX sind in Deutschland private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen zu besetzen.
Wird diese Quote nicht erfüllt, müssen sie eine sogenannte Ausgleichsabgabe zahlen.

Beispiel: hat ein Unternehmen 100 Arbeitsplätze, so müssen fünf Pflichtarbeitsplätze schwerbehinderten oder anderen anrechnungsfähigen Menschen vorbehalten werden.

Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen Unternehmen eine monatliche Ausgleichsabgabe zwischen 140 EUR und 720 EUR, je nach Erfüllungsquote. Neu ab dem Anzeigejahr 2024 ist ein erhöhter Staffelbetrag für Arbeitgeber, die keine anrechenbaren Personen beschäftigen.

Zusammenarbeit mit der GDW
 

Durch Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen über die GDW kann das Unternehmen jedoch indirekt schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung können 50% des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Teils des Gesamtrechnungsbetrages auf die von Ihnen ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

Eine Zusammenarbeit mit uns lohnt sich also auch für Ihr Unternehmen. Bitte sprechen Sie uns an.

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